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Satzung

 Inhaltsverzeichnis 

§ 1 Name, Sitz, Zweck, Gegenstand, Geschäftsjahr
    I. Firmennamen und Sitz
    II. Zweck der Genossenschaft
    III. Gegenstand des Unternehmens
    IV. Umsetzung der Ziele
    V. Geschäfte mit Nichtmitgliedern 
    VI. Geschäftsjahr

§ 2 Geschäftsanteil, Eintrittsgeld, Kündigung
    Geschäftsanteil
    Anzahl der Geschäftsanteile
    Eintrittsgeld
    Befriedigung bei Kündigung

§ 3 Rücklagen
    Bildung von Rücklagen 
    Höhe der Rücklage

    Andere Ergebnisrücklage

§ 4 Gewinnverwendung, Verzinsung
    I. Keine Verzinsung des Geschäftsguthabens
    II. Rückvergütung
    III. Inanspruchnahme bei höheren Einzahlungen

§ 5 Verlustdeckung, Nachschussausschluss, Verjährung
    I. Bilanzverlust 
    II. Genossenschaftsinsolvenz
    III. Verjährung 

§ 6 Generalversammlung
    I. Einladung
    II. Pflicht zur Einberufung
    III. Erreichung des 21. Mitgliedes 
    IV. Beschlussfähigkeit
    V. Stimmverteilung 
    VI. Versammlungsleitung
    VII. Protokollierung 
    VIII. Wahl des Aufsichtsrates
    IX. Aufgaben 
    X. Abwahl des Vorstandes 
    XI. Satzungsänderungen
    XII. Art der Generalversammlung 

§ 7 Vorstand 
    I. Größe des Vorstandes, Berufung des Vorstandes 
    II. Vertretungsberechtigung 
    III. Dienstverträge 
    IV. Beschlussfassung 
    V. Geschäftsführung
    VI. Einberufung einer Sitzung bei zu erwartendem Jahresverlust 
    VII. Art der verwendeten Hard- und Software 

§ 8 Aufsichtsrat 
    I. Größe des Aufsichtsrats 
    II. Amtszeit 
    III. Tätigkeiten des Aufsichtsrates 
    IV. Bestellung von beratenden Ausschüssen 
    V. Geschäftsordnung 
    VI. Beschlussfähigkeit 
    VII. Vergütung 
    VIII. Art der verwendeten Hard- und Software 

§ 9 Beitritt und Beendigung der Mitgliedschaft, Ausschluss, Auseinandersetzung 
    I. Beitritt  
    II. Die Mitgliedschaft können erwerben:
    III. Eintrag in die Mitgliederliste 
    IV. Inhalt der Beitrittserklärung 
    V. Investierende Mitglieder/Ordentliche Mitglieder Abgrenzung 
    VI. Ende der Mitgliedschaft 
    VII. Kündigung der Mitgliedschaft
    VIII. Übertragung von Genossenschaftsguthaben 
    IX. Tod eines Mitglieds 
    X. Insolvenz eines Mitglieds 
    XI. Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft 
    XII. Ausschluss von Mitgliedern 
    XIII. Entscheidung über Ausschluss 
    XIV. Auseinandersetzung nach dem Ausscheiden 
    XV. Informationspflicht der Mitglieder 

§ 10 Auflösung 
    I. Beschluss der Auflösung 
    II. Verwendung von Überschüssen bei einer Auflösung  

§ 11 Corporate Governance-Kodex 

§ 12 Bekanntmachungen  

§ 13 Gerichtsstand 


§ 1 Name, Sitz, Zweck, Gegenstand, Geschäftsjahr 
I. Firmennamen und Sitz
Der Firmenname der Genossenschaft lautet: intra.ID eG. 
Der Sitz der Genossenschaft ist Lindenstraße 4a 77791 Berghaupten 

II. Zweck der Genossenschaft
Zweck der Genossenschaft ist die Förderung, Betreuung, Weiterbildung und Beratung der Mitglieder mit dem Ziel des Erlangens von Wissen und Weisheit in den Themen Datenintegrität und Datensicherheit in einem weitgefassten Sinne. Ebenso sollen Mitglieder dahin gefördert werden, die Vorteile der Genossenschaft auf Ihnen betreute Person auszudehnen. 
Hierzu gehören:
1. Die Möglichkeit, vertraulich mit Mitteln der IT zu kommunizieren und Daten miteinander auszutauschen. 
2. Die Sicherheit und langfristige Aufbewahrung der Daten zu gewährleisten 
3. Die Nutzung einer gemeinsamen Cloudumgebung 
4. Die Kontrolle und Validierung digitaler Prozesse bzgl. ihrer Sicherheit 
5. Allgemeine Aufklärung und Unterstützung bzgl. Cybercrime 
6. Allgemeine Unterstützung und Förderung von Frauen bzgl. integralem Management hinsichtlich der Förderung in beruflichen Führungspositionen. 
7. Forschungs- und Entwicklungsarbeiten hinsichtlich IT-Sicherheit und künstlicher Intelligenz. 
8. Betrieb und Unterstützung von Bildungseinrichtungen sowie Durchführung und Unterstützung von Lehrveranstaltungen mit validierten

Anwendungen von intra.ID 
9. Abschluss von Rahmenverträgen und Vermittlung von Geschäften. 

Den Mitgliedern soll es somit weitgefasst ermöglicht werden, ihre in Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union genannten Rechte wahrzunehmen: „Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.“ 

„Wir nutzen Technologien mit Achtsamkeit“ 

Ziel der Genossenschaft ist es, moderne Technologie, zu welcher auch die sog. „Künstliche Intelligenz“ gehört, stets verantwortlich und in einer Art und Weise einzusetzen, welche zugleich dem Wohlergehen aller auf dem Planeten lebender Menschen sowie der Umwelt zuträglich ist. Die Genossenschaft schützt die unveräußerlichen Rechte und Freiheiten der Mitglieder. Die Genossenschaft setzt ihren Erfolg für das Wohlergehen der Menschen und des Planeten ein. 

III. Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist: 
1. Entwicklung und Betrieb von IT-technischer Infrastruktur, um die im Zweck der Genossenschaft genannten Ziele umzusetzen. 
2. Förderung der Entwicklung und Vertrieb von Systemen (z.B. Endgeräte), um in Verbindung mit der in a) genannten Infrastruktur die im Zweck der Genossenschaft genannten Ziele umzusetzen. 
3. Gemeinschaftlicher Einkauf und Verkauf von Hard- und Softwaretechnologie 
4. Schulungsveranstaltungen über Aspekte der IT-Sicherheit und Cybercrime 
5. Beratung der Mitglieder hinsichtlich IT-Sicherheit 
6. Beratung und Training von Frauen in Führungsposition oder mit dem Ziel des Erreichens einer Führungsposition bzgl. integralem Management. 
7. Regelmäßige Informationsveranstaltungen, welche über aktuelle Entwicklungen in IT-Sicherheit und Netzpolitik informieren und offen diskutieren. 
8. Die Förderung der Entwicklung von Open Source Software, um die im Zweck der Genossenschaft genannten Ziele umzusetzen. 
9. Vertrieb, Herstellung und Einsatz von Merchandising-, Marketingprodukte und Werbeträger mit dem Ziel, den Bekanntheitsgrad der Genossenschaft zu erhöhen.
10. Kauf und/oder mieten von beweglichen und unbeweglichen Gütern, um die im Zweck der Genossenschaft genannten Ziele zu erfüllen. 
11. Förderung von Weiterbildung insbesondere von Studiengebühren von ordentlichen Mitgliedern, um die im Zweck der Genossenschaft genannten Ziele umzusetzen.  

IV. Umsetzung der Ziele
Die Genossenschaft darf alle Maßnahmen treffen, die geeignet sind, den Genossenschaftszweck zu fördern, sich an anderen Unternehmen zu beteiligen, Zweigniederlassungen und andere Unternehmen zu gründen oder solche zu erwerben. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann sie sich der Hilfe sachverständiger Dritter bedienen. 

V. Geschäfte mit Nichtmitgliedern
Geschäfte mit Nichtmitgliedern sind zulässig. 

VI. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der Genossenschaft ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfjahr. Es beginnt mit dem Gründungsdatum der Genossenschaft und läuft bis zum 31.12. des Gründungsjahres. 

§ 2 Geschäftsanteil, Eintrittsgeld, Kündigung
Geschäftsanteil
Ein Geschäftsanteil ist auf 256,00 € festgesetzt.Jedes Mitglied ist verpflichtet, drei Anteile zu übernehmen. 
Diese drei Pflichtanteile sind sofort in voller Höhe nach Eintragung in das Mitgliederverzeichnis einzutragen. 
Der Vorstand kann die Einzahlung in Raten zulassen. In diesem Falle ist der erste Pflichtanteil in Höhe von 256,00 € sofort einzuzahlen. Bis zum letzten Tag der beiden dem Beitritt folgenden Kalenderquartale ist jeweils ein weiterer Pflichtanteil in Höhe von 256,00 € einzuzahlen. Die vorzeitige Volleinzahlung ist zugelassen. 

Anzahl der Geschäftsanteile
Mitglieder können über den Pflichtanteil hinaus bis zu drei weitere Anteile übernehmen. Diese sind innerhalb von einem Jahr nach Zulassung der weiteren Anteile durch die Genossenschaft einzuzahlen. 
Voraussetzung ist die vorherige Zustimmung des Vorstandes und des Aufsichtsrats. 

Eintrittsgeld
Zusätzlich zu den Geschäftsanteilen beträgt das Eintrittsgeld einmalig 100,-- Euro. Es ist sofort in voller Höhe nach Eintragung in das Mitgliederverzeichnis einzubringen. Diese sind der Kapitalrücklage zuzuweisen. Über Ihre Verwendung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung. Der Generalversammlung verbleibt das Recht, sie zur Deckung von Bilanzverlusten zu verwenden. 

Befriedigung bei Kündigung
Sind mehrere Anspruchsinhaber zu befriedigen, so entscheidet die ordentliche Reihenfolge des Kündigungseinganges. 

§ 3 Rücklagen
Bildung von Rücklagen

Es ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden. Die gesetzliche Rücklage dient nur zur Deckung von Bilanzverlusten. 

Höhe der Rücklage
Als gesetzliche Rücklage soll mindestens 5 % des Jahresüberschusses, abzüglich eines eventuellen Verlustvortrages bzw. zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrags, zugewiesen werden, bis die Rücklage die Höhe von 10 % der Bilanzsumme erreicht hat. 

Andere Ergebnisrücklage
Neben der gesetzlichen Rücklage können andere Ergebnisrücklagen gebildet werden. Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses kann der Vorstand einen Teil des Jahresabschlusses, höchstens jedoch die Hälfte, wie folgt in weitere Ergebnisrücklagen einstellen. 
    a) Stabilitätsrücklage
    Des Weiteren kann maximal 5 % des Gewinnes eine Stabilitätsrücklage gebildet werden. Über deren Verwendung beschließt der Vorstand.
    b) Entwicklungs- und Forschungsrücklage 
    Des Weiteren kann maximal 30 % des Gewinnes zu einer Unterstützungsrücklage für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten gebildet werden. Die

    Forschung und Entwicklung kann auch Dritten übergeben werden. Über deren Verwendung beschließt der Vorstand. 
    c) Investierende Rücklage
    Des Weiteren kann maximal 15 % zu investierende Rücklagen zurückgelegt werden. Diese investierende Rücklage sollte in der Zukunft zur Gründung

    zukünftiger Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen z.B. Blockchain-Unternehmen dienen. Über deren Verwendung beschließt der Vorstand. 
Der Generalversammlung verbleibt das Recht, die Ergebnisrücklagen zur Deckung von Bilanzverlusten zu verwenden. 

§ 4 Gewinnverwendung, Verzinsung
I. Keine Verzinsung des Geschäftsguthabens

Für das Geschäftsguthaben werden Zinsen von bestimmter Höhe nicht vergütet, auch wenn das Mitglied Einzahlungen in höheren als den geschuldeten Beträgen geleistet hat. 

II. Rückvergütung
Über die Ausschüttung einer Rückvergütung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat vor Aufstellung der Bilanz. Nach einem eindeutigen Mehrheitsbeschluss einer Rückvergütung durch Vorstand und Aufsichtsrat, haben die Mitglieder einen Rechtsanspruch. 

III. Inanspruchnahme bei höheren Einzahlungen
Mitglieder, welche mehr als die geschuldeten Einzahlungen geleistet haben, können im Falle eines Verlustes andere Mitglieder nicht aus dem Grunde in Anspruch nehmen, dass von letzteren nur diese Einzahlungen geleistet sind. 

§ 5 Verlustdeckung, Nachschussausschluss, Verjährung
I. Bilanzverlust 
Wird ein Bilanzverlust ausgewiesen, so entscheiden Vorstand und Aufsichtsrat in einem gemeinsamen Beschluss über die Verlustdeckung. Insbesondere darüber, in welchem Umfang der Verlust durch die Minderung der Geschäftsguthaben oder Heranziehung der gesetzlichen oder anderen Rücklagen zu beseitigen ist. 

II. Genossenschaftsinsolvenz 
Die Mitglieder haben im Falle der Genossenschaftsinsolvenz gem §§ 105, 119 GenG überhaupt keine Nachschüsse zur Insolvenzmasse zu leisten. (Satzungsgemäßer Nachschussausschluss gem. § 6 Nr. 3 GenG)  

III. Verjährung 
Ansprüche auf Auszahlung von Gewinnen und Auseinandersetzungsguthaben verjähren nach zwei Jahren ab Fälligkeit. Die Beiträge werden den Rücklagen zugeführt. 

§ 6 Generalversammlung
I. Einladung 
Die Einladung zur Generalversammlung muss mindestens jährlich durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform erfolgen. Die Einladung kann neben der Briefform auch per elektronischer Post erfolgen. Die Einladung muss mindestens 17 Kalendertage vor der Generalversammlung abgesendet werden. Zusätzlich kann die Einladung und deren Inhalte und Beschlussvorschläge auf der Homepage der Genossenschaft veröffentlicht werden, sofern diese vorliegt, für jedes Mitglied aufgerufen werden kann und darauf in der textlichen Einladung hingewiesen wird. Ergänzungen und Änderungen der Tagesordnung müssen spätestens zehn Kalendertage vor der Generalversammlung in Textform abgesendet werden. 

II. Pflicht zur Einberufung
Eine Generalversammlung muss unverzüglich einberufen werden, wenn 10% der Mitglieder dies in einer von ihnen unterschriebenen Erklärung verlangen. In dieser Erklärung müssen der Zweck und die Gründe für die Einberufung angegeben sein. In gleicher Weise können die Mitglieder verlangen, dass für eine bereits vorgesehene Generalversammlung bestimmte Gegenstände zur Beschlussfassung angekündigt werden (Ergänzung der Tagesordnung). 

III. Erreichung des 21. Mitgliedes
Eine Generalversammlung ist ebenfalls unverzüglich einzuberufen, wenn das 21. Mitglied aufgenommen wird, um einen Aufsichtsrat zu wählen und einen zweiten Vorstand zu berufen, insofern diese bis dahin nicht bestehen. 

IV. Beschlussfähigkeit
Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig. 

V. Stimmverteilung 
Ordentliche Mitglieder haben unabhängig von der Zahl der gezeichneten Anteile eine Stimme. Investierende Mitglieder besitzen kein Stimmrecht. Mitglieder des Vorstands besitzen bei denjenigen Abstimmungen, in welchen dies nach § 47 GenG zulässig ist, 3 Stimmen.

VI. Versammlungsleitung
Die Generalversammlung bestimmt die Versammlungsleitung. 

VII.Protokollierung
Die Beschlüsse werden nach § 47 GenG protokolliert. 

VIII. Wahl des Aufsichtsrates
Die Generalversammlung wählt die Mitglieder des Aufsichtsrates und bestimmt ihre Amtszeit. Die Zahl der investierenden Mitglieder im Aufsichtsrat darf ein Viertel der Aufsichtsratsmitglieder nicht übersteigen. 

IX. Aufgaben
Die Generalversammlung hat u.a. folgende zusätzliche Aufgaben: 
    a) Beschlussfassung mit einer Mehrheit von 3 Vierteln der anwesenden Mitglieder über die Geschäftsordnung des Aufsichtsrates, insofern dieser besteht. 
    b) Beschlussfassung mit einer Mehrheit von 3 Vierteln der anwesenden Mitglieder über weitere Geschäftsordnungen, soweit diese nicht von Vorstand

    oder Aufsichtsrat zu beschließen sind. 

X. Abwahl des Vorstandes
Die Generalversammlung kann jederzeit Mitglieder des Vorstandes mit 3 Vierteln der anwesenden Mitglieder abwählen. 

XI. Satzungsänderungen
Die Generalversammlung beschließt Satzungsänderungen mit den erforderlichen Mehrheiten gem. § 16 GenG der anwesenden Mitglieder. Für redaktionelle Änderungen an dieser Satzung, die nicht in die Rechte und Pflichten der Mitglieder eingreifen, ist kein Generalversammlungsbeschluss notwendig. 

XII.Art der Generalversammlung
Die Generalversammlung findet grundsätzlich als Präsenzveranstaltung statt.  

§ 7 Vorstand
I. Größe des Vorstandes, Berufung des Vorstandes 
Der Vorstand besteht aus mindestens einem Mitglied. Er wird vom Aufsichtsrat bzw. solange kein Aufsichtsrat besteht, von der Generalversammlung bestellt und abberufen. Der Vorstand beinhaltet eine Frauenquote von mindestens 66 %, was bei einer Vorstandsgröße von 3 Personen 2 Frauen bedeutet. 

II. Vertretungsberechtigung 
Besteht der Vorstand aus mehr als einem Mitglied, können zwei Vorstandsmitglieder rechtsverbindlich für die Genossenschaft zeichnen und Erklärungen abgeben. Ist nur ein Vorstand bestellt, so vertritt er die Genossenschaft allein. Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des i. S. d. §181 2.Alt. BGB befreit. 

III. Dienstverträge 
Dienstverträge mit Vorstandmitgliedern werden vom Aufsichtsrat für die Dauer ihrer Amtszeit abgeschlossen. Die Generalversammlung kann durch die Richtlinien einen Rahmen für die Verträge abstecken. 

IV. Beschlussfassung
Der Vorstand kann Beschlüsse auch schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Wege fassen. 

V. Geschäftsführung
Der Vorstand führt die Genossenschaft in eigener Verantwortung. 

VI. Einberufung einer Sitzung bei zu erwartendem Jahresverlust
Der Vorstand hat eine gemeinsame Sitzung mit dem Aufsichtsrat einzuberufen, wenn für das Jahresergebnis ein Verlust von mehr als 10 % zu erwarten ist. 

VII.Art der verwendeten Hard- und Software
Vorstände sollen nach Möglichkeit ihre Tätigkeit nur mit von der Genossenschaft freigegebenen Hard- und Softwarekomponenten ausführen. 

§ 8 Aufsichtsrat
I. Größe des Aufsichtsrats 
Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern und besitzt als Zielvorgabe einen Frauenquote von 50%. 

II. Amtszeit 
Der Aufsichtsrat wird auf die Dauer von 5 Jahren von der Generalversammlung gewählt. Die Amtsperiode endet mit dem Ablauf der nächsten Generalversammlung, die nach dem Ende der Amtsperiode stattfindet. Die Mitgliederversammlung kann eine höhere Zahl von Aufsichtsräten beschließen 

III. Tätigkeiten des Aufsichtsrates 
Der Aufsichtsrat bestellt den Vorstand, überwacht und berät die Leitung der Genossenschaft. Er berichtet der Generalversammlung. 

IV. Bestellung von beratenden Ausschüssen 
Der Aufsichtsrat kann über die Einsetzung beratender Ausschüsse zur Überwachung der Unternehmensführung beschließen und über deren Ausprägung entscheiden. Ein Ausschuss soll aus maximal 3 Personen bestehen, wobei eine Person mehreren Ausschüssen angehören kann. Jedem Ausschuss muss mindestens eine Frau angehören. 

V. Geschäftsordnung 
Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die von der Generalversammlung zu beschließen ist. 

VI. Beschlussfähigkeit 
Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. Der Aufsichtsrat kann schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen, wenn kein Aufsichtsratsmitglied der Beschlussfassung widerspricht. 

VII.Vergütung
Die Generalversammlung bestimmt die Vergütung des Aufsichtsrates. 

VIII. Art der verwendeten Hard- und Software
Aufsichtsratsmitglieder sollen nach Möglichkeit ihre Tätigkeit nur mit von der Genossenschaft freigegebenen Hard- und Softwarekomponenten ausführen.

 

§ 9 Beitritt und Beendigung der Mitgliedschaft, Ausschluss, Auseinandersetzung
I. Beitritt
Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche, unbedingte Beitrittserklärung und die Zulassung durch die Genossenschaft erworben. Über die Zulassung der Mitglieder beschließt der Vorstand. Dem Antragssteller ist vor Abgabe seiner Beitrittserklärung eine Abschrift der Satzung in der jeweils gültigen Fassung zur Verfügung zu stellen. Wenn die Satzung im Internet unter der Adresse der Genossenschaft abrufbar ist, reicht es aus, dem Antragssteller einen Ausdruck der Satzung anzubieten. Eine Vollmacht zur Abgabe der Beitrittserklärung bedarf der Schriftform. Bei Gründungsmitgliedern kann die Mitgliedschaft statt durch Beitrittserklärung durch Unterzeichnung der Satzung erworben werden. Alternativ kann die Mitgliedschaft auch auf eine elektronische Art und Weise erklärt werden, welche zuvor hinsichtlich Datenschutz, Funktionalität und Manipulationssicherheit validiert wurde. 

II. Die Mitgliedschaft können erwerben:
    a) natürliche Personen, 
    b) Personengesellschaften, 
    c) juristische Personen des privaten Rechts, 
    d) juristische Personen des öffentlichen Rechts nur mit Zustimmung der Generalversammlung. 

III. Eintrag in die Mitgliederliste
Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen und hiervon unverzüglich zu benachrichtigen. Lehnt die Genossenschaft die Zulassung ab, hat sie dies dem Antragssteller unverzüglich unter Rückgabe seiner Beitrittserklärung mitzuteilen. 

IV. Inhalt der Beitrittserklärung 
Die Beitrittserklärung muss die ausdrückliche Verpflichtung des Mitglieds erhalten, die nach Gesetz und Satzung geschuldeten Einzahlungen auf den Geschäftsanteil zu leisten. Bestimmt die Satzung weitere Zahlungspflichten oder eine Kündigungsfrist von mehr als einem Jahr, so muss dies in der Beitrittserklärung ausdrücklich zur Kenntnis genommen werden.  

V. Investierende Mitglieder/Ordentliche Mitglieder Abgrenzung 
Investierende Mitglieder besitzen die Möglichkeit, Hard- und Software durch die Genossenschaft zu beziehen. Ebenso können sie bezahlte ITDienstleistungen lt. Satzung über die Genossenschaft beziehen. Ordentliche Mitglieder sollen aus dem erweiterten IT-Bereich stammen und sich so aktiv in die Genossenschaft mit einbringen können. Zusätzlich kann der Aufsichtsrat beschließen, auch nicht dem erweiterten IT-Bereich angehörende Personen als ordentliche Mitglieder aufzunehmen. Investierende Mitglieder können auf Antrag des Vorstands mit Zustimmung des Aufsichtsrats zugelassen werden. Auch die Übernahme weiterer Geschäftsanteile durch investierende Mitglieder bedarf der Zulassung durch den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Investierende Mitglieder sind in der Mitgliederliste als solche zu kennzeichnen. 

VI. Ende der Mitgliedschaft 
Die Mitgliedschaft endet durch 
    a) Kündigung (§ 9 Abs. 7 Satz 1) 
    b) Übertragung des gesamten Geschäftsguthabens (§ 9 Abs. 8 Satz 1) 
    c) Tod des Mitglieds (§ 9 Abs. 9 Satz 1) 
    d) Insolvenz eines Mitglieds (§ 9 Abs. 10) 
    e) Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder Personengesellschaft (§ 9 Abs. 11) 
    f) Ausschluss (§ 9 Abs. 12 und Abs. 13) 

VII.Kündigung der Mitgliedschaft
Das Mitglied hat das Recht, durch Kündigung seinen Austritt aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres zu erklären. Sie muss der Genossenschaft mindestens 6 Monate vorher schriftlich in postalischer Form zugegangen sein. 

VIII.Übertragung von Genossenschaftsguthaben 
Die Übertragung von Genossenschaftsguthaben ganz oder in Teilen auf ein anderes Mitglied ist jederzeit möglich, dafür ist die Zustimmung des Vorstandes notwendig. Bei Übertragung an Nichtmitglieder, die infolge der Übertragung Mitglied werden, ist ein Aufnahmebeschluss notwendig.  

IX. Tod eines Mitglieds 
Mit dem Tod scheidet ein Mitglied aus. Seine Mitgliedschaft geht auf den Erben über. Sie endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist. 

X. Insolvenz eines Mitglieds
Wird über das Vermögen eines Mitglieds ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt, ist weder die Mitgliedschaft noch das Stimmrecht an den Insolvenzverwalter übertragbar. 

XI. Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft 
Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt. 

XII.Ausschluss von Mitgliedern 
Mitglieder, welche der Genossenschaft schädigen, können mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. 

XIII. Entscheidung über Ausschluss 
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung kann innerhalb von 2 Wochen beim Aufsichtsrat schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Erst nach dessen Entscheidung kann der Ausschluss gerichtlich angefochten werden. Über Ausschlüsse von Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedern entscheidet die Generalversammlung mit 3/4 Mehrheit der Anwesenden. 

XIV. Auseinandersetzung nach dem Ausscheiden 
Mit dem Ausgeschiedenen hat sich die Genossenschaft auseinanderzusetzen. Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 9 Abs. 8) findet eine Auseinandersetzung nicht statt. Auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat das Mitglied keinen Anspruch. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das auszuzahlende Guthaben aufzurechnen. 

XV.Informationspflicht der Mitglieder 
Die Mitglieder sind verpflichtet, der Genossenschaft ihre Anschrift und jede Veränderung der Anschrift und Kontaktdaten wie z.B. E-Mail, Telefon etc. mitzuteilen. Dauerhaft nicht erreichbare Mitglieder können ausgeschlossen werden. 

§ 10 Auflösung 
I. Beschluss der Auflösung 
Die Genossenschaft kann mit dreiviertel der Stimmen der anwesenden Mitglieder in einer hierzu einberufenen Generalversammlung ihre Auflösung beschließen. 

II. Verwendung von Überschüssen bei einer Auflösung 
Nach der Auflösung erfolgt die Liquidation der Genossenschaft nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetz. Für die Verteilung des Vermögens der Genossenschaft ist das Gesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass Überschüsse im Verhältnis der Geschäftsguthaben unter Mitglieder verteilt werden. 

§ 11 Corporate Governance-Kodex 
Sämtliche Organe der Genossenschaft sollen sich in ihren Handlungen an den vom DGRV – Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e.V. erstellten Corporate Governance-Kodex in seiner jeweils aktuellen Form orientieren, sofern diese nicht im Widerspruch zu dieser Satzung stehen. 

§ 12 Bekanntmachungen 
Der Jahresabschluss und die in diesem Zusammenhang offen zu legenden Unterlagen werden, soweit gesetzlich vorgeschrieben, nur im elektronischen Bundesanzeiger unter der Firma der Genossenschaft bekannt gemacht. Bei der Bekanntmachung sind die Namen und Personen anzugeben, von denen sie ausgeht.  

§ 13 Gerichtsstand 
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Mitglied und der Genossenschaft aus dem Mitgliedsverhältnis ist das Amtsgericht oder das Landgericht, das für den Sitz der Genossenschaft zuständig ist. 

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